Weitere Entscheidung unten: BAG, 01.03.1995

Rechtsprechung
   BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93   

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https://dejure.org/1994,277
BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93 (https://dejure.org/1994,277)
BAG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 2 AZR 626/93 (https://dejure.org/1994,277)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 (https://dejure.org/1994,277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung - Entbehrlichkeit einer Abmahnung - Beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers - Schuldhaftes Zögern bei der Abgabe der Kündigungserklärung nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle - Anhörung des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626; SchwbG § 21 Abs. 5; BPersVG § 108 Abs. 2
    Kündigung eines Schwerbehinderten - Zeitpunkt der Beteiligung der Betriebsvertretung - Entbehrlichkeit der Abmahnung bei hartnäckiger und uneinsichtiger Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Personalrats

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigung Schwerbehinderter, Zeitpunkt der Beteiligung der Betriebsvertretung, Entbehrlichkeit einer Abmahnung, hartnäckige und uneinsichtige Pflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 65
  • BB 1994, 1643
  • BB 1994, 1857
  • DB 1995, 532
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Zwar ist grundsätzlich ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, zunächst abzumahnen; das gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 -, aaO) war es auch nicht - wie das Landesarbeitsgericht anzunehmen scheint - erforderlich, konkret auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hinzuweisen, um auszuschließen, daß der Kläger die Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" lediglich als die Androhung einer Abmahnung verstand.

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist (BAG Urteil vom 3. Juli 1980, BAGE 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG; Urteil vom 1. April 1981, BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24, aaO) kann die Anhörung des Betriebs- bzw. Personalrats vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle erfolgen.
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Der Kläger wird nach der Zurückverweisung klarzustellen haben, ob und ggf. welches Rechtsschutzinteresse er für den bisher von ihm - neben dem Antrag nach § 4 KSchG - verfolgten allgemeinen Fortbestandsantrag geltend machen will (vgl. zu dieser Frage eingehend Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Entbehrlich ist eine Abmahnung allerdings dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte (BAG Urteil vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, zu 4 d der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 96 ff., m.w.N.).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist eine Kündigung nach § 108 BPersVG - gleiches gilt für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG - nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber ohne Anhörung der Personalvertretung gekündigt hat, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats.
  • BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 50/75

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Musiker -

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Entbehrlich ist eine Abmahnung allerdings dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte (BAG Urteil vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, zu 4 d der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 96 ff., m.w.N.).
  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83

    Möglichkeit der Übertragung von Mitwirkungsrechten bei Kündigung auf

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, daß der Arbeitnehmer gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten (Senatsurteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 285).
  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist (BAG Urteil vom 3. Juli 1980, BAGE 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG; Urteil vom 1. April 1981, BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24, aaO) kann die Anhörung des Betriebs- bzw. Personalrats vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle erfolgen.
  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist (BAG Urteil vom 3. Juli 1980, BAGE 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG; Urteil vom 1. April 1981, BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24, aaO) kann die Anhörung des Betriebs- bzw. Personalrats vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle erfolgen.
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93
    Nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 255/90 - EzA § 21 SchwbG 1986 Nr. 3; zuletzt Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 720/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) kann der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bereits dann fristlos kündigen, wenn die Hauptfürsorgestelle ihm die Entscheidung in irgendeiner Weise, z.B. telefonisch bekannt gegeben hat.
  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 255/90

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Es lag eine wesentliche Änderung des von der Beklagten selbst bisher als für ihren Kündigungsentschluss maßgeblich dargestellten Sachverhalts vor (zu diesem Erfordernis BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 93, 255; 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte oder die Pflichtverletzungen des Klägers so schwer wögen, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein als ausgeschlossen hätte erscheinen müssen, ist nicht erkennbar (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - AP BPersVG § 108 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 31; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 402).
  • ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verweigerung der Durchführung von

    Da der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern, müsste der Arbeitgeber auch bei Ausspruch einer Abmahnung mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen rechnen (BAG, Urt. v. 18.05.1994, Az: 2 AZR 626/93, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94   

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https://dejure.org/1995,2024
BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 (https://dejure.org/1995,2024)
BAG, Entscheidung vom 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 (https://dejure.org/1995,2024)
BAG, Entscheidung vom 01. März 1995 - 1 AZR 786/94 (https://dejure.org/1995,2024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

  • Der Betrieb

    FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 9; MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks Hamburg vom 3.2.1989 § 8 Ziff. 2
    Kein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertags bei Unterbrechung eines Streiks nur aus diesem Anlaß

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 230
  • NJW 1995, 3007 (Ls.)
  • MDR 1995, 1148
  • NZA 1995, 996
  • BB 1995, 1700
  • BB 1995, 566
  • DB 1995, 1819
  • DB 1995, 532
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94
    Handelt es sich um gesetzliche Feiertage, so besteht kein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Eine dahingehende Bemerkung im Urteil vom 11. Mai 1993 (- 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 3 der Gründe) bedarf der fallbezogenen Vertiefung, wie die Stellungnahmen im Schrifttum zeigen (Löwisch, AR-Blattei ES 170.2 Nr. 37; Richardi, SAE 1994, 304, 305 f.).

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94
    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, daß sie am Streik teilnehmen (BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).

    Entweder muß der einzelne Arbeitnehmer erklären, er scheide aus dem Streikgeschehen aus, oder die Streikleitung muß für alle Streikteilnehmer verbindlich den Streik für beendet erklären (BAGE 58, 320, 324 = AP, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87

    Urlaubswiderruf

    Auszug aus BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94
    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, daß sie am Streik teilnehmen (BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 05.02.1971 - 4 AZR 66/70

    Haushaltsplan - Deutsche Kulturorchester - Öffentliches Haushaltsrecht -

    Auszug aus BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94
    Folgt eine Tarifbestimmung der Terminologie des Gesetzes, so ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Tarifparteien die verwendeten Begriffe in der gleichen Bedeutung verstehen, die sie in der gesetzlichen Regelung haben (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 AZR 66/70 - AP Nr. 120 zu § 1 TVG Auslegung).
  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Dieser Aufruf kann noch nicht bewirken, dass die Hauptpflichten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen suspendiert werden (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 22).

    Es ist zwar zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der seine Streikteilnahme erklärt, auch die Beendigung der Teilnahme erklären muss (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17; v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 20).

    Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Gewerkschaft die Beendigung ihres Streiks erklärt hat, wie die Klägerin vorgetragen hat, oder ob die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Streik während der Feiertage noch andauern sollte (zur Frage, ob die Erklärung der Beendigung eines Streiks für die Feiertag überhaupt beachtlich ist vgl. BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

  • LAG Hessen, 08.09.2016 - 5 TaBV 242/15

    Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

    Hinzukommen muss, dass die kampfführende Gewerkschaft ihre Mitglieder wieder zur Arbeitsaufnahme auffordert und den Kampf für alle Streikteilnehmer verbindlich für beendet erklärt (vgl. BAG 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Die Streikmaßnahme der Gewerkschaft war nicht einmal unterbrochen, denn auch hierfür hätte es einer entsprechenden Erklärung der Gewerkschaft bedurft (vgl. BAG 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 - Rn. 23, zitiert nach juris).

  • ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16

    Abmahnung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

    Voraussetzung für die Suspendierung der Arbeitspflicht bei Teilnahme an einem Streik ist zum einen, dass es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt, zum anderen, dass der Arbeitnehmer - sei es ausdrücklich oder konkludent - gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass er am Streik teilnimmt (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; BAG, 31.05.1988, 1 AZR 589/86).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, dass sie am Streik teilnehmen (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

    Dann kann der betroffene Arbeitgeber im Regelfall davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit erscheinen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, d.h. konkludent ihre Arbeitspflicht suspendieren (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Senatsurteil vom 1. März 1995 - 1 AZR 786/94 - AP Nr. 68 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe, m.w.N.) hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, den Arbeitnehmern den Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten.
  • LAG Hessen, 05.09.2011 - 17 Sa 644/11

    Vergütungsberechnung bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik - § 5 Abs 3 MTV

    Vielmehr bedarf es hierzu einer konkludenten oder ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers, am Streik teilzunehmen, als gestaltender Erklärung (BAG 01. März 1995 - 1 AZR 786/94 - AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 68; MünchArbR/Reichold, 3. Aufl., § 37 Rdnr 31) .
  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 12 Sa 748/18

    Einzelhandel; Arbeitskampf; Streikbruchprämie; Einsatz von Mitarbeitern anderer

    Mit dem Streikaufruf waren die Mitarbeiter auch zur Arbeitsleistung verpflichtet, da nur der Aufruf die Hauptpflichten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen suspendiert hätte (vgl. BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94).
  • LAG Hessen, 04.06.2012 - 17 Sa 1420/11

    Streik - Vergütung - Tarifauslegung

    Vielmehr bedarf es hierzu einer konkludenten oder ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers, am Streik teilzunehmen, als gestaltender Erklärung (BAG 01. März 1995 - 1 AZR 786/94 - AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 68; MünchArbR/Reichold, 3. Aufl., § 37 Rdnr 31) .
  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1267/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

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  • LAG Hamm, 08.08.1996 - 4 (9) Sa 1999/95

    Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

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